KG - Urteil vom 09.04.2001
12 U 10631/99
Normen:
StVG § 9 ; StVO § 25 Abs. 3 ; BGB § 254 § 843 § 847 ;
Fundstellen:
KGReport-Berlin 2002, 84
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 619/97

Haftungsverteilung bei einem Unfall eines Kraftfahrers mit einem Fußgänger; Schmerzensgeld für laterale Tibiakopffraktur; Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe

KG, Urteil vom 09.04.2001 - Aktenzeichen 12 U 10631/99

DRsp Nr. 2005/7098

Haftungsverteilung bei einem Unfall eines Kraftfahrers mit einem Fußgänger; Schmerzensgeld für laterale Tibiakopffraktur; Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe

1. Kommt es zu einem Unfall zwischen einem Kraftfahrer und einem Fußgänger und wiegt dabei beider Verschulden gleich schwer, so ist unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr des PKW der materielle Schaden des Fußgängers zu 2/3 und der immaterielle Schaden zu 1/2 zu ersetzen. 2. Bei einer lateralen Tibiakopffraktur mit 14 Tagen stationärer Behandlung, zwei Monaten Gipsverband am Bein und einer dauerhaften unfallbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25% ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens 50% ein Schmerzensgeld von 6.000 DM angemessen.