OLG Hamburg - Urteil vom 08.05.2002
14 U 122/00
Normen:
StVO § 1 § 7 Abs. 5 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 2003, 37
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 02.06.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 306 O 33/00

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Kolonnenverkehr

OLG Hamburg, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 14 U 122/00

DRsp Nr. 2004/19459

Haftungsverteilung bei einer Kollision im Kolonnenverkehr

1. Ein LKW-Fahrer muss den toten Winkel vor seinem Fahrzeug berücksichtigen, bevor er nach verkehrsbedingtem Anhalten weiterfährt. Dies gilt insbesondere, wenn er im Kolonnenverkehr eine Lücke gelassen hat, damit Fahrzeuge sich vor ihm einordnen können. 2. Kommt es zu einem Schaden mit einem einscherenden PKW, so hat dieser seinen Schaden zu 60% selbst zu tragen.

Normenkette:

StVO § 1 § 7 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F. abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und zum Teil auch begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

1. Die Klägerin kann dem Grunde nach gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 823, 854 BGB zu 40% Ersatz ihres unfallbedingten Schadens verlangen.

a) Der Beklagte zu 1) hat als Quasi-Haftpflichtversicherer nicht nur für die Betriebsgefahr des vom Beklagten zu 2) gefahrenen Lkw einzustehen, sondern auch für ein unfallmitursächliches Verschulden des Beklagten zu 2). Dieser selbst haftet insoweit als Fahrer gemäß §§ 18 StVG, 823 BGB.