OLG Brandenburg - Urteil vom 17.10.2013
12 U 55/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2015, 41
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 394/11

Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier Motorräder anlässlich eines Fahrsicherheitstrainings

OLG Brandenburg, Urteil vom 17.10.2013 - Aktenzeichen 12 U 55/13

DRsp Nr. 2013/22260

Haftungsverteilung bei einer Kollision zweier Motorräder anlässlich eines Fahrsicherheitstrainings

1. Ein in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters eines Fahrsicherheitstrainings enthaltener Haftungsausschluss für Körperverletzungen und Gesundheitsbeschädigungen, auch soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist gem. §§ 307, 309 Nr. 7 BGB nicht zulässig und hat die Unwirksamkeit der Klausel zur Folge.2. Kommt es anlässlich eines Fahrsicherheitstrainings zu einem Sturz eines voraus fahrenden Motorrades mit der Folge, dass der nachfolgende Motorradfahrer ebenfalls stürzt, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des vorausfahrenden Motorrades angemessen, wenn der nachfolgende Motorradfahrer nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand eingehalten hat.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Februar 2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az.: 3 O 394/11, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 83.204,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 09.02.2010 als Gesamtschuldner zu zahlen.