Haftungsverteilung bei Einweisung zweier kollidierender Fahrzeuge durch den Vermieter eines Parkplatzes
AG Varel, Urteil vom 03.05.1990 - Aktenzeichen 2 C 35/90
DRsp Nr. 1994/15946
Haftungsverteilung bei Einweisung zweier kollidierender Fahrzeuge durch den Vermieter eines Parkplatzes
Stellt sich der Vermieter eines Parkplatzes beim Herausfahren als Gefälligkeitseinweiser zur Verfügung und kommt es dennoch zu einem Berührungsschaden, so besteht hälftige Haftung.