OLG München, vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 10 U 3661/00
DRsp Nr. 2008/13614
Haftungsverteilung bei Erfassen eines Fußgängers
Überquert ein Fußgänger unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3StVO die Fahrbahn an einer Stelle, wo sich zwischen den Fahrbahnen ein bepflanzter Mittelstreifen und eine Leitplanke befinden und befindet sich dazu in etwa 50 m Entfernung ein Lichtzeichen gesteuerter Fußgängerüberweg, so steht dem Fußgänger, wenn er von einem PKW erfasst wird, wegen seines weitaus überwiegenden groben Verschuldens kein Schadensersatzanspruch zu.