OLG München vom 06.04.2001
10 U 3661/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 407

Haftungsverteilung bei Erfassen eines Fußgängers

OLG München, vom 06.04.2001 - Aktenzeichen 10 U 3661/00

DRsp Nr. 2008/13614

Haftungsverteilung bei Erfassen eines Fußgängers

Überquert ein Fußgänger unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn an einer Stelle, wo sich zwischen den Fahrbahnen ein bepflanzter Mittelstreifen und eine Leitplanke befinden und befindet sich dazu in etwa 50 m Entfernung ein Lichtzeichen gesteuerter Fußgängerüberweg, so steht dem Fußgänger, wenn er von einem PKW erfasst wird, wegen seines weitaus überwiegenden groben Verschuldens kein Schadensersatzanspruch zu.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 25 Abs. 3 ;
Fundstellen
DAR 2001, 407