OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.08.2007
I-1 U 258/06
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 Satz 4; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 03.11.2006

Haftungsverteilung bei Erhöhung der Betriebsgefahr infolge Geschwindigkeitsüberschreitung; Ermittlung der Schadenshöhe nach Verkehrsunfall; Nutzungsausfallentschädigung und vermuteter Nutzungswille; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 25 %

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007 - Aktenzeichen I-1 U 258/06

DRsp Nr. 2007/22444

Haftungsverteilung bei Erhöhung der Betriebsgefahr infolge Geschwindigkeitsüberschreitung; Ermittlung der Schadenshöhe nach Verkehrsunfall; Nutzungsausfallentschädigung und vermuteter Nutzungswille; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 25 %

1. Ein bei Erkennen eines auf dem Standstreifen befindlichen Pkw vorgenommener Fahrstreifenwechsel stellt kein Überholen im Sinne von § 5 StVO dar. 2. Das Annähern an eine Unfallstelle in der Nacht auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h stellt eine Verletzung des Sichtfahrgebotes nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO dar. 3. Beim Abhandenkommen wertvoller Gegenstände aus dem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall ist der Zurechnungszusammenhang zwischen Beschädigung des Fahrzeugs und Verlust der Gegenstände grundsätzlich zu bejahen.