Haftungsverteilung bei Erhöhung der Betriebsgefahr infolge Geschwindigkeitsüberschreitung; Ermittlung der Schadenshöhe nach Verkehrsunfall; Nutzungsausfallentschädigung und vermuteter Nutzungswille; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 25 %
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.08.2007 - Aktenzeichen I-1 U 258/06
DRsp Nr. 2007/22444
Haftungsverteilung bei Erhöhung der Betriebsgefahr infolge Geschwindigkeitsüberschreitung; Ermittlung der Schadenshöhe nach Verkehrsunfall; Nutzungsausfallentschädigung und vermuteter Nutzungswille; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 25 %
1. Ein bei Erkennen eines auf dem Standstreifen befindlichen Pkw vorgenommener Fahrstreifenwechsel stellt kein Überholen im Sinne von § 5StVO dar.2. Das Annähern an eine Unfallstelle in der Nacht auf der Autobahn mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h stellt eine Verletzung des Sichtfahrgebotes nach § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO dar.3. Beim Abhandenkommen wertvoller Gegenstände aus dem Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall ist der Zurechnungszusammenhang zwischen Beschädigung des Fahrzeugs und Verlust der Gegenstände grundsätzlich zu bejahen.
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