OLG Koblenz vom 01.12.2003
12 U 772/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 9 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 891
NZV 2004, 401

Haftungsverteilung bei Fehler eines Fahrschülers beim Linksabbiegen

OLG Koblenz, vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 12 U 772/02

DRsp Nr. 2008/13607

Haftungsverteilung bei Fehler eines Fahrschülers beim Linksabbiegen

»1. Ein Fahrschüler unterliegt grundsätzlich keiner StVG -Haftung. Ihn trifft jedoch gegenüber dritten Verkehrsteilnehmern die allgemeine Verschuldenshaftung, wenn er einen Fahrfehler begeht, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens unschwer hätte vermeiden können (hier Beginn des Linksabbiegens, obwohl zunächst wegen des herannahenden Fahrzeugs an der Mittellinie gehalten wurde).2. An die Pflicht des Fahrlehrers, seinen Fahrschüler ständig im Auge zu behalten und seine Fahrweise sorgfältig zu überwachen, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Naht auf der Gegenfahrbahn in schnellem Tempo ein anderer Pkw, muss der Fahrlehrer durch genaues Beobachten darauf achten, dass der Fahrschüler den deshalb bereits an der Mittellinie eingenommenen Haltestand des Schulfahrzeugs bis zur Vorbeifahrt des entgegenkommenden Pkw beibehält. Er muss bereits in dem Augenblick, in dem sich der Fahrschüler situationswidrig anschickt, die typischen einer Wiederanfahrt vorausgehenden Bedienungsbewegungen zu machen, sofort eingreifen, um eine solche Wiederanfahrt schon vor ihrem bewegungsmäßigen Beginn zu vermeiden.