AG Essen-Steele - Urteil vom 20.03.2001
17 C 204/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 173

Haftungsverteilung bei Kollision aufgrund Rotlichtverstoß

AG Essen-Steele, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 17 C 204/00

DRsp Nr. 2008/13735

Haftungsverteilung bei Kollision aufgrund Rotlichtverstoß

Kommt es zur Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trifft Letzteres die volle Haftung, wenn es unter Missachtung des Rotlichts in eine ampelgeregelte Kreuzung eingefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 37 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 1.382,86 DM gemäß §§ 7 StVG, 3 Nr. 2 PflVG.

Dem Kläger steht eine Haftungsquote von 100 % zu.

Er hat bewiesen, dass der Beklagte zu 1) bei Rotlicht über die Ampel in die Kreuzung eingefahren ist. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Aussage des Zeugen ... fest. Dieser hat als völlig neutraler und unabhängiger Zeuge bekundet, dass die Zeugin ... die Ampel überquerte und in die Kreuzung einfuhr, als die Ampel gerade von grün auf gelb umsprang.

Sie habe auf der Kreuzung angehalten, um einen anderen Linksabbieger aus der gegenüberliegenden Richtung passieren zu lassen. Als sie wieder anfuhr, um nach links in die R.-Straße abzubiegen, habe die Ampel in ihrer Fahrtrichtung rot angezeigt.