KG - Urteil vom 14.03.2002
12 U 163/01
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 6 ;
Fundstellen:
VRS 106, 173
VersR 2004, 929

Haftungsverteilung bei Kollision beim Einscheren nach dem Überholen

KG, Urteil vom 14.03.2002 - Aktenzeichen 12 U 163/01

DRsp Nr. 2005/7506

Haftungsverteilung bei Kollision beim Einscheren nach dem Überholen

»1. Das Vorbeiziehen mit etwa 10-20 km/h an einem im fließenden Verkehr befindlichen, verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeug ist ein "Überholen" im Sinne des § 5 StVO.2. Fährt ein solches, zunächst verkehrsbedingt haltendes Kfz weiter, so ist dies kein "Anfahren vom Fahrbahnrand" im Sinne des § 10 StVO.3. Kommt es nach dem Weiterfahren des zunächst verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeuges zu einer Kollision mit einem Überholer, der kurz vor dem Weiterfahrenden nach rechts einschert, so haftet der Überholer, der verkehrswidrig den Fahrstreifen wechselt (§ 7 Abs. 5 StVO), allein, wenn - nach der Verkehrslage - der Weiterfahrende nicht mit einem Überholer hat rechnen müssen.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 § 6 ;
Fundstellen
VRS 106, 173
VersR 2004, 929