AG Ratingen - Urteil vom 03.05.2001
9 C 493/00
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;
Fundstellen:
DAR 2002, 132

Haftungsverteilung bei Kollision beim Rangieren im Bereich einer Tiefgarageneinfahrt

AG Ratingen, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 9 C 493/00

DRsp Nr. 2008/13763

Haftungsverteilung bei Kollision beim Rangieren im Bereich einer Tiefgarageneinfahrt

Rangiert ein Fahrzeugführer im Bereich einer Tiefgaragenausfahrt rückwärts und kommt es zu einer Kollision mit einem aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zu Lasten des rangierenden Fahrzeugs angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § ;

Tatbestand:

Die Parteien sind verbunden durch einen Verkehrsunfall vom 26.07.2000 in der, Tiefgarage des Hauses I.R. 14 in R.

Der Kläger trägt vor:

Er habe seinen Wagen vorsichtig in der Tiefgarage an der Einfahrt seitlich vorbei zurückgesetzt, während der Zweitbeklagte zügig durch die Einfahrt in die Tiefgarage hineingefahren sei. Die Beklagten würden zur Hälfte für den Klägerschaden haften.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.226,55 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 11.10.2000 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.