Die Parteien sind verbunden durch einen Verkehrsunfall vom 26.07.2000 in der, Tiefgarage des Hauses I.R. 14 in R.
Der Kläger trägt vor:
Er habe seinen Wagen vorsichtig in der Tiefgarage an der Einfahrt seitlich vorbei zurückgesetzt, während der Zweitbeklagte zügig durch die Einfahrt in die Tiefgarage hineingefahren sei. Die Beklagten würden zur Hälfte für den Klägerschaden haften.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.226,55 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 11.10.2000 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
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