BGH - Urteil vom 30.01.1964
III ZR 34/63
Normen:
StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 1 § 10 ;
Fundstellen:
VersR 1964, 414
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen

BGH, Urteil vom 30.01.1964 - Aktenzeichen III ZR 34/63

DRsp Nr. 1994/6178

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen

Kommt es während eines Überholvorgangs zu einem Unfall, weil der Überholte seine Geschwindigkeit erhöht, so ist eine Haftungsverteilung von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Überholten angemessen.

Normenkette:

StVG § 7 § 17 ; StVO (a.F.) § 1 § 10 ;

Tatbestand:

Am 28. September 1961 gegen 12.55 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Motorrad in L. von einem Privatweg nach rechts auf die bevorrechtigte Landstraße 1. Ordnung in Richtung V. Er wurde nach dem Einbiegen von einem Volkswagen-Kombi der Beklagten überholt, mit dem sich der Zollassistent H. auf einer Dienstfahrt befand. Als der Kläger auf der Landstraße etwa 86 m zurückgelegt hatte, wurde das Motorrad, obwohl der Kläger scharf rechts fuhr, von dem Volkswagen-Kombi gestreift. Der Kläger stieß gegen einen am rechten Straßenrand stehenden Leitpfahl und stürzte. Er erlitt eine leichte Verstauchung des linken Fußes und war vom 28. September bis zum 17. Oktober 1961 arbeitsunfähig. Das Motorrad wurde beschädigt.