AG Tecklenburg - Urteil vom 23.04.2002
11 C 30/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 9 ;
Fundstellen:
DAR 2002, 323
zfs 2002, 521

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

AG Tecklenburg, Urteil vom 23.04.2002 - Aktenzeichen 11 C 30/02

DRsp Nr. 2008/13772

Haftungsverteilung bei Kollision beim Überholen einer Fahrzeugkolonne

Überholt ein PKW eine aus vier Fahrzeugen bestehende Kolonne und kollidiert er mit dem vorne fahrenden Fahrzeug, als dieses nach links abbiegen will und sich an der Mittellinie eingeordnet hat, so haftet er zumindest mit 50% für den entstandenen Schaden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 5 § 9 ;

Tatbestand:

Die Klägerin macht restliche Schadensersatzansprüche geltend aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 24.10.2001 in T.

An diesem Tage befuhr der Zeuge ... mit dem Klein-Lkw Mercedes Benz 316 CDI der Klägerin als letztes Fahrzeug einer Gruppe von insgesamt 4 Fahrzeugen die D.-Straße in Fahrtrichtung D. Die Fahrzeugkolonne wurde angeführt von der Beklagten zu 1) mit ihrem Pkw Opel Corsa, haftpflichtversichert bei dem Beklagten zu 2), Der Zeuge ... begann, die vorausfahrenden drei Fahrzeuge in einem Zug zu überholen. Als er den Pkw der Beklagten zu 1) beinahe erreicht hatte, lenkte diese ihr Fahrzeug nach links, um in die Straße H. einzubiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß zwischen den beiden Fahrzeugen. An dem Klein-Lkw der Klägerin entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.845,78 Euro. Die Hälfte hiervon erstattete der Beklagte zu 2). Mit ihrer Klage macht die Klägerin nun die restlichen 50 % ihres Schadens gegenüber den Beklagten geltend.