KG, Urteil vom 14.01.1991 - Aktenzeichen 22 U 483/90
DRsp Nr. 1994/7795
Haftungsverteilung bei Kollision beim Wenden
Der Vertrauensgrundsatz, daß der auf der Fahrbahn Wendende den Wendevorgang vorschriftsmäßig durchführen wird, gilt nicht für den sich dem Wendenden nähernden Fahrzeugführer, der trotz naheliegenden Zweifels, daß der Wendende seine Annäherung bemerken konnte, hinter dem quer zur Fahrbahn stehenden Wendenden durchfahren will. Schadensverteilung hier: 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Wendenden.