KG - Urteil vom 04.11.2021
22 U 48/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; StVO § 10; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 07.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 289/16

Haftungsverteilung bei Kollision einer vom Gehweg im Bereich eines Taxistandes auf die Fahrbahn auffahrenden Radfahrerin mit einem Fahrzeug des fließenden VerkehrsZulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantritts auf Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens

KG, Urteil vom 04.11.2021 - Aktenzeichen 22 U 48/18

DRsp Nr. 2021/17207

Haftungsverteilung bei Kollision einer vom Gehweg im Bereich eines Taxistandes auf die Fahrbahn auffahrenden Radfahrerin mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs Zulässigkeit der Zurückweisung eines Beweisantritts auf Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens

1. Zu den Anforderungen an Radfahrer beim Einfahren (über eine Ausfahrt) auf die Fahrbahn nach § 10 StVO. 2. Die Grenze, ab der ein Gutachten im Verkehrsunfallprozess offensichtlich keine verwertbaren Ergebnisse erzielen kann, lässt sich verlässlich ohne Fachkunde feststellen und sicher zu den Fällen abgrenzen, in denen zumindest eine – wenn auch noch so geringe – Möglichkeit, Verwertbares zu ermitteln, besteht.

Auf die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers wird das am 7. August 2018 verkündete Urteil der Zivilkammer 41 des Landgerichts Berlin - 41 O 289/16 - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - teilweise geändert:

Der Klageantrag auf Freistellung von 573,60 € wird abgewiesen.

Die Beklagte wird - unter Abweisung der Klage im Übrigen - ferner verurteilt, an den Kläger weitere

a) 2.922,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. September 2015 sowie

b) 293,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2018

zu zahlen.