LG Bochum - Beschluß vom 15.07.1991
5 T 34/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 828 § 829 §§ 249 ff. § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 2 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VRS 1991, 411
VRS 1991, 411

Haftungsverteilung bei Kollision eines 13 Jahre alten Radfahrers mit einem PKW

LG Bochum, Beschluß vom 15.07.1991 - Aktenzeichen 5 T 34/91

DRsp Nr. 1994/14352

Haftungsverteilung bei Kollision eines 13 Jahre alten Radfahrers mit einem PKW

1. Fährt ein 13 Jahre alter Schüler mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn und kommt es infolge einer unkontrollierten Schlenkerbewegung zu einer Kollision mit einem Kraftfahrzeug, so liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO vor.2. Bei durchschnittlicher und normaler altersgerechter Entwicklung sind einem Kind in diesem Alter die Gefahren, die im Straßenverkehr beim Befahren einer Straße mit einem Fahrrad bestehen, bekannt, so dass es gem. § 828 Abs. 2 BGB für den Schaden verantwortlich ist.3. Hinter die grob verkehrswidrige Verhaltensweise des Radfahrers tritt die bloße Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs zurück.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 828 § 829 §§ 249 ff. § 254 ; StVG § 7 § 17 ; StVO § 1 § 2 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen
VRS 1991, 411
VRS 1991, 411