OLG Hamm - Urteil vom 09.09.2008
9 U 73/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; BGB § 670;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1031
OLGReport-Hamm 2009, 425
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 392/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines abgeschleppten mit dem abschleppenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 09.09.2008 - Aktenzeichen 9 U 73/08

DRsp Nr. 2009/13619

Haftungsverteilung bei Kollision eines abgeschleppten mit dem abschleppenden Fahrzeug

1. Kommt es beim Abschleppen eines Pkw durch einen anderen auf abschüssiger Straße zu einer Kollision zwischen beiden Fahrzeugen, haftet der abgeschleppte Führer und Halter ebenso wie dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten "Schlepper" aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 PflVersG a. F., weil sich der Unfall "beim Betrieb" des abgeschleppten Pkw ereignet hat. 2. Ist ein Verschulden zu Lasten des jeweiligen Fahrzeugführers nicht erweislich, ist eine unterschiedliche Gewichtung der jeweiligen Betriebsgefahr nicht zu begründen. 3. Ein etwaig daneben aus § 670 BGB folgender Aufwendungsersatzanspruch bestände in entsprechender Höhe.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 10. Dezember 2007 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst: