LG Berlin - Urteil vom 04.03.2004
17 O 382/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 7 Abs. 5 § 10 ; BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 635
VerkMitt 2005, 7
VersR 2005, 847
zfs 2004, 448

Haftungsverteilung bei Kollision eines am rechten Fahrbahnrand Angehaltenen mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs; Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten

LG Berlin, Urteil vom 04.03.2004 - Aktenzeichen 17 O 382/03

DRsp Nr. 2008/13639

Haftungsverteilung bei Kollision eines am rechten Fahrbahnrand Angehaltenen mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs; Umfang des Anspruchs auf Ersatz von Mietwagenkosten

»1. Wer nach zunächst nicht verkehrsbedingtem Halten am rechten Fahrbahnrand wieder anfährt, hat die sich aus § 10 StVO ergebenden Sorgfaltspflichten zu beachten. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob "nach links hin" oder geradeaus - ohne Verlegung der Fahrlinie nach links, also: "unter Beibehaltung der Fahrspur" angefahren wird.2. Der Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten ist weiterhin um ersparte eigene Aufwendungen von 15% zu kürzen. Die Schätzung der Eigenersparnis kann auf der Grundlage der Mietkosten erfolgen.«3. Den vom Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugführer trifft die volle Haftung.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 7 Abs. 5 § 10 ; BGB § 249 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten mit der diesen jeweils am 10. Juli 2003 zugestellten Klage wegen der Folgen eines Verkehrsunfalls in B.-L. auf Schadensersatz in Anspruch.