BGH - Urteil vom 14.05.1968
VI ZR 31/67
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 8 § 9 ;
Vorinstanzen:
OLG Hamm,

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem haltenden LKW unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn vorbeifahrenden Lastzugs mit einem entgegenkommenden Motorrad

BGH, Urteil vom 14.05.1968 - Aktenzeichen VI ZR 31/67

DRsp Nr. 2008/15112

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einem haltenden LKW unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn vorbeifahrenden Lastzugs mit einem entgegenkommenden Motorrad

Kann ein Lastzug an einer unübersichtlichen Fahrbahnverengung nur unter Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn an einem an Rand haltenden LKW vorbeifahren, so hat er ggfls., wenn er die Gegenfahrbahn nicht einsehen kann, seinen Beifahrer als Warnposten aufzustellen. Kommt es zu einer Kollision mit einem entgegenkommenden Motorrad, so trägt dieses eine Mithaftungsquote von 1/4, wenn es angesichts der durch den haltenden LKW bewirkten Fahrbahnverengung nicht auf Sicht gefahren ist.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 ; StVO § 1 § 8 § 9 ;

Tatbestand:

Am 24. Oktober 1963 kurz nach 20.00 Uhr kam es in H. auf der A.-Straße zu einem Verkehrsunfall, an dem der Kläger mit seinem Kraftrad ("BMW", 245 ccm) und ein von dem Zweitbeklagten gesteuerter, der Erstbeklagten gehöriger Lastzug, bestehend aus Motorwagen und Anhänger, beteiligt waren.