OLG Hamm - Urteil vom 30.10.2012
I-9 U 5/12
Normen:
StVO § 7 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 18.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 35/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Lichtzeichenanlage anfahrenden Lkw auf einer Linksabbiegerspur mit einem über mehrere Fahrspuren wechselnden, vor dem Lkw einscherenden Pkw

OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - Aktenzeichen I-9 U 5/12

DRsp Nr. 2013/406

Haftungsverteilung bei Kollision eines an einer Lichtzeichenanlage anfahrenden Lkw auf einer Linksabbiegerspur mit einem über mehrere Fahrspuren wechselnden, vor dem Lkw einscherenden Pkw

Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem an der Lichtzeichenanlage anfahrenden LKW und einem PKW, der während der vorangegangenen Rotphase sein Fahrzeug nach einem vorgenommenen Fahrstreifenwechsel in eine vor dem LKW vorhandene Lücke gelenkt hat.

Haftungsverteilung 70 : 30 zu Lasten des Pkw.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 18. November 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.499,07 € sowie 229,30 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2011 - die Beklagte zu 3) darüber hinaus seit dem 09.02.2011 bis zum 23.02.2011 - zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77 % und die Beklagten 23 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

StVO § 7 Abs. 5 ;

Gründe

A.

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B.