OLG Dresden - Beschluss vom 24.04.2014
7 U 1501/13
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 8 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1731/12

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Vorfahrtstraße fahrenden und nach rechts blinkenden, aber weiter geradeaus fahrenden Pkw mit einem wartepflichtigen Fahrzeug

OLG Dresden, Beschluss vom 24.04.2014 - Aktenzeichen 7 U 1501/13

DRsp Nr. 2014/7820

Haftungsverteilung bei Kollision eines auf der Vorfahrtstraße fahrenden und nach rechts blinkenden, aber weiter geradeaus fahrenden Pkw mit einem wartepflichtigen Fahrzeug

1. Zur Haftungsverteilung bei einer Kollision zwischen einem auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW, der nach rechts blinkt, dann aber weiter geradeaus fährt, und dem nach links auf die Vorfahrtstraße auffahrenden Wartepflichtigen. 2. Das Setzen des rechten Blinkers begründet allein noch kein Vertrauen, dass der Blinkende auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des Vorfahrtberechtigten, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige ausreichende Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtberechtigten. 3. Regelmäßig überwiegt in solchen Fällen der Haftungsanteil des Wartepflichtigen (Anschluss an OLG Hamm, Urt. v. 11.03.2003 - 9 U 169/02, NJW-RR 2003, 975 und OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.03.2008 - 4 U 228/07, NJW-RR 2008, 1611), der allein auf das Blinken vertraut (hier 70:30 zu Lasten des Wartepflichtigen).

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.