OLG Hamm - Urteil vom 11.03.2003
9 U 169/02
Normen:
StVG § 17 Abs. 1 S. 2 ; StVO § 1 Abs. 2 § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 521
DAR 2003, 521
NZV 2003, 414
NZV 2003, 414
OLGReport-Hamm 2003, 264
OLGReport-Hamm 2003, 264
VRS 105, 180
VRS 105, 180
Vorinstanzen:
LG Dortmund, - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 257/01

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und unrichtig angekündigter Richtungsänderung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 11.03.2003 - Aktenzeichen 9 U 169/02

DRsp Nr. 2006/10349

Haftungsverteilung bei Vorfahrtverletzung und unrichtig angekündigter Richtungsänderung des vorfahrtberechtigten Fahrzeugs

»1. Der Senat hält daran fest, dass der wartepflichtige Fahrzeugführer der Ankündigung einer angezeigten Fahrtrichtungsänderung des Vorfahrtsberechtigten erst und nur dann vertrauen darf, wenn der Vorfahrtsberechtigte auch durch eindeutige Geschwindigkeitsherabsetzung und Beginn des Abbiegens die verlässliche Annahme begründet, dass eine Berührung der beiderseitigen Fahrlinien nicht in Betracht kommt, wenn der Wartepflichtige die ursprüngliche und nunmehr hypothetische Fahrlinie des Vorfahrtberechtigten kreuzt.«