Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Linksabbiegerspur wechselnden mit einem dort überholenden Fahrzeug
LG Limburg, Urteil vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 2 O 398/06
DRsp Nr. 2009/22181
Haftungsverteilung bei Kollision eines auf die Linksabbiegerspur wechselnden mit einem dort überholenden Fahrzeug
Wechselt ein Linksabbieger verspätet auf die Linksabbiegerspur und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug, das verbotswidrig und mit um mindestens 18 km/h überhöhter Geschwindigkeit die Linksabbiegerspur zum Überholen benutzt, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des überholenden Fahrzeugs angemessen.