LG Berlin - Urteil vom 31.07.2000
58 S 516/99
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 10 § 37 § 42 Abs. 6 Nr. 2 Zeichen 2341 ;
Fundstellen:
NZV 2000, 472
zfs 2001, 8
VerkMitt 2000, 95
Vorinstanzen:
AG Berlin Mitte - Urteil - 105 C 305/98 - 02.08.1999,

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden mit einem vor einer Fußgängerbedarfsampel wartenden Fahrzeug

LG Berlin, Urteil vom 31.07.2000 - Aktenzeichen 58 S 516/99

DRsp Nr. 2008/13642

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer Grundstücksausfahrt herausfahrenden mit einem vor einer Fußgängerbedarfsampel wartenden Fahrzeug

»1. Das Überfahren einer (vorgezogenen) Wartelinie (§ 42 Abs. 6 Nr. 2 Zeichen 341 StVO) bei Rotlicht einer Fußgängerbedarfsampel stellt auch dann keinen Rotlichtverstoß dar, wenn auf Höhe dieser Wartelinie das Zusatzschild Nr. 1012-35 ("Bei Rot hier halten") angebracht ist.2. Ähnlich den Lückenfall-Fällen kommt aber eine Mithaftung des Vorfahrtberechtigten wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO, und zwar in der Regel nach einer Quote von 1/4, in Betracht, denn der Kraftfahrer auf der Vorfahrtstraße muss bei Rotlicht der Fußgängerampel und zumindest einem haltenden Fahrzeug vor der Wartelinie mit einbiegenden Fahrzeugen aus der Parkplatz- oder Grundstücksausfahrt rechnen und deshalb sein Fahrverhalten hierauf einstellen.«

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 10 § 37 § 42 Abs. 6 Nr. 2 Zeichen 2341 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines Verkehrsunfalls vom 16. Mai 1997 auf dem K.-Damm in B. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.