OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2000
13 U 155/99
Normen:
BGB § 831 § 823 § 847 §§ 249 ff. § 831 Abs. 1 S. 2 ; PflVG § 3 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 7 § 17 § 18 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2 § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2001, 171
NZV 2001, 171
VRS 100, 96
VRS 100, 96
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 404/98

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer untergeordneten Straße in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 13 U 155/99

DRsp Nr. 2001/13673

Haftungsverteilung bei Kollision eines aus einer untergeordneten Straße in eine Vorfahrtstraße einbiegenden Fahrzeugs mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Fahrzeug

»1. Der Wartepflichtige hat das Vorfahrtsrecht eines herannahenden Verkehrsteilnehmers nur dann zu beachten, wenn das bevorrechtigte Fahrzeug in dem Augenblick, in dem er sich zum Einfahren in die Vorfahrtsstraße entschließt, bereits sichtbar ist.2. Ist dem in eine bevorrechtigte Straße einfahrenden Kraftfahrer auch kein Verstoß gegen § 1 StVO vorzuwerfen, kann ein Verursachungsbeitrag gegenüber dem des auf der Vorfahrtsstraße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit herannahenden Verkehrsteilnehmers zurücktreten.«

Normenkette:

BGB § 831 § 823 § 847 §§ 249 ff. § 831 Abs. 1 S. 2 ; PflVG § 3 Nr. 1 § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; StVG § 7 § 17 § 18 § 17 Abs. 1 ; StVO § 8 Abs. 2 S. 2 § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung für immaterielle und materielle Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 23. September 1997 in in Anspruch.