OLG Köln - Urteil vom 06.11.2003
7 U 60/03
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 0 116/01

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Dämmerung ohne Frontlicht fahrenden Motorrades mit einem unter Sichtbehinderung in die Fahrbahn einbiegenden Polizeifahrzeug

OLG Köln, Urteil vom 06.11.2003 - Aktenzeichen 7 U 60/03

DRsp Nr. 2018/16263

Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Dämmerung ohne Frontlicht fahrenden Motorrades mit einem unter Sichtbehinderung in die Fahrbahn einbiegenden Polizeifahrzeug

Kommt es zu einer Kollision eines mit überhöhter Geschwindigkeit und bei Dämmerung ohne Frontlicht fahrenden Motorrades mit einem bei Sichtbehinderung durch hochwachsendes Gras in die Fahrbahn einbiegenden Polizeifahrzeug, so ist eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Motorrades angemessen.

Tenor

1.

Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers wird auf dessen Berufung das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 116/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a)

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 583,64 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen.

b)

Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 28. Juni 1999 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist bzw. übergeht, jedoch nicht über den Haftungshöchstbetrag nach § 12 StVG in der am 28.6.1999 geltenden Fassung hinaus.

c)

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. 3. 4.