Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels des Klägers wird auf dessen Berufung das am 13. März 2003 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 0 116/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
a)Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 583,64 € nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Juni 2001 zu zahlen.
b)Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger 1/3 seines künftigen materiellen Schadens aus dem Unfall vom 28. Juni 1999 zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist bzw. übergeht, jedoch nicht über den Haftungshöchstbetrag nach § 12 StVG in der am 28.6.1999 geltenden Fassung hinaus.
c)Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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