OLG Hamm - Beschluss vom 16.05.2018
7 U 2/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 254 Abs. 1; StVO § 3 Abs. 1 S. 1; StVO § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2018, 1178
NZV 2019, 45
r+s 2018, 496
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 246/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine abschüssige Straße herunter fahrenden mit einem querenden FahrradfahrerHöhe des Schmerzensgeldes bei mehrfragmentierter Patellafraktur und einem kleinen Riss im Innenminiskus

OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2018 - Aktenzeichen 7 U 2/18

DRsp Nr. 2018/9747

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine abschüssige Straße herunter fahrenden mit einem querenden Fahrradfahrer Höhe des Schmerzensgeldes bei mehrfragmentierter Patellafraktur und einem kleinen Riss im Innenminiskus

Ein Fahrradfahrer, der mit gesenktem Kopf, ohne nach vorne zu schauen, eine abschüssige Straße herunterfährt und mit einem querenden Fahrradfahrer kollidiert, verstößt gegen § 3 Abs. 1 S. 1 StVO sowie § 1 Abs. 2 StVO. Das Vorfahrtsrecht der bevorrechtigten Straße gilt auch für den von einem Fahrradfahrer befahrenen Seitenstreifen. Bei einer durch den Unfall erlittenen mehrfragmentierten Patellafraktur und einem kleinen Riss im Innenmeniskus, die weder eine Operation noch einen stationären Aufenthalt erforderlich machen, ist unter Berücksichtigung weiterer Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € angemessen.

Tenor

Dem Beklagten wird Prozesskostenhilfe für seinen Zurückweisungsantrag im Hinblick auf die Berufung des Klägers bewilligt.

Darüber hinaus wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für die Anschlussberufung mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15.11.2017 (Az. 2 O 246/17) abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, bewilligt.

Zugleich wird Rechtsanwältin Q aus F zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.