OLG Celle - Urteil vom 19.03.2008
14 U 150/07
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 35 Abs. 5a; StVO § 35 Abs. 8; StVO § 38 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 279/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rot überfahrenden Rettungswagens mit einem Pkw des Querverkehrs; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schürfwunden und Prellungen

OLG Celle, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 14 U 150/07

DRsp Nr. 2009/21957

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rot überfahrenden Rettungswagens mit einem Pkw des Querverkehrs; Höhe des Schmerzensgeldes bei Schürfwunden und Prellungen

1. Zwar darf der Fahrer eines Sonderrechte in Anspruch nehmenden Rettungswagens eine ampelgeregelte Kreuzung bei Rotlicht überfahren. Er hat jedoch dabei größte Vorsicht walten zu lassen. 2. Kommt es zu einer Kollision mit einem die Kreuzung bei Grünlicht überfahrenden Fahrzeug des Querverkehrs, so tritt dessen Betriebsgefahr nicht vollständig zurück, so dass von einer Haftungsverteilung von 80 : 20 zu Lasten des Rettungswagens auszugehen ist. 3. Bei einer Schürfwunde am Kopf, einer Prellung der linken Schulter und des linken Oberarms sowie einer Verstauchung und Zerrung der Halswirbelsäule mit Arbeitsunfähigkeit von drei Tagen ist unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 20 % ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 Euro angemessen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. Juli 2007 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des Landgerichtes Hannover teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 2.691,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.