OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.01.2014
16 U 26/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 828 Abs. 3; BGB § 832 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 04.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 27/13

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrradfahrers mit einem 12-jährigen fahrradfahrenden Kind

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.01.2014 - Aktenzeichen 16 U 26/13

DRsp Nr. 2016/11147

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrradfahrers mit einem 12-jährigen fahrradfahrenden Kind

1. Ein 12-jähriges Kind haftet grundsätzlich für Verschulden im Straßenverkehr, das vorliegend darin besteht, dass es ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, mit dem Fahrrad hinter einem abgestellten Wohnwagen auf die Fahrbahn fährt. 2. Kommt es zu einer Kollision mit einem mit etwa 30 km/h herannahenden Fahrradfahrer, so trifft Letzteren ein Mitverschulden von 2/3, wenn er übersehen hat, dass das Kind den Wohnwagen schon mehrfach mit dem Fahrrad umkreist hat.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Januar 2013, Az. 2-27 O 27/13, wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 1.786,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich des Beklagten zu 1.) seit dem 25. August 2009 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 25. April 2013 zu zahlen.