OLG München - Endurteil vom 09.09.2020
10 U 1690/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 5; StVO § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 27.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 8252/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem auf der Fahrbahn wendenden Fahrzeug

OLG München, Endurteil vom 09.09.2020 - Aktenzeichen 10 U 1690/20

DRsp Nr. 2020/13850

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit einem auf der Fahrbahn wendenden Fahrzeug

Wendet ein Fahrzeug auf der Fahrbahn in einem Zug und kommt es dabei zu einer Kollision mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs, so ist eine Haftungsverteilung von 60:40 zu Lasten des wendenden Fahrzeugs angezeigt. Die Höhe des Haftungsanteils des gegnerischen Fahrzeugs ist mit 40% anzunehmen, wenn dieses auf den Wendevorgang nicht reagiert hat, obwohl dafür eine Zeitspanne von bis zu vier Sekunden zur Verfügung gestanden hätte.

Tenor

I.

Auf die Berufungen beider Parteien vom 20.03.2020 und vom 01.04.2020 wird das Endurteil des LG München I vom 27.02.2020 (Az. 20 O 8252/17) in Nr. 1, 2, 4 und 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 4.420,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.389,01 € seit 13.05.2017 und aus 31,82 € seit 12.09.2017.

2.

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,- € zu bezahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen.

II. III. IV.