OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.01.2014
16 U 103/13
Normen:
BGB § 249 Abs. 2; StVO § 1; StVO § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2014, 454
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 03.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 102/11

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs im fließenden Verkehr mit der geöffneten Tür eines auf einem Parkstreifen geparkten Fahrzeugs

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 16 U 103/13

DRsp Nr. 2014/3929

Haftungsverteilung bei Kollision eines Fahrzeugs im fließenden Verkehr mit der geöffneten Tür eines auf einem Parkstreifen geparkten Fahrzeugs

Kommt es zu einer Kollision eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs mit der bereits geöffneten Fahrertür eines auf einem Parkstreifen am Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeugs, so ist eine hälftige Schadensteilung angezeigt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2013, 2 O 102/11, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.746,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 2.770,19 € seit dem 10. November 2010 und aus 976,46 € seit dem 6. Mai 2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2; StVO § 1; StVO § 14 Abs. 1;

Gründe:

I.