OLG Hamburg - Urteil vom 08.03.2017
14 U 112/16
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3; StVO § 9;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 10.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 302 O 115/15

Haftungsverteilung bei Kollision eines im Zuge des Anfahrens in eine bevorrechtigte Straße zurücksetzenden Fahrzeugs mit einem nachfolgenden Pkw

OLG Hamburg, Urteil vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 14 U 112/16

DRsp Nr. 2018/13198

Haftungsverteilung bei Kollision eines im Zuge des Anfahrens in eine bevorrechtigte Straße zurücksetzenden Fahrzeugs mit einem nachfolgenden Pkw

1. Wer rückwärts fährt, muss gemäß § 9 StVO eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. 2. Fährt ein Fahrzeugführer teilweise in eine bevorrechtigte Straße ein und muss er zurücksetzen, um den wieder einsetzenden Querverkehr passieren zu lassen, kommt, wenn ein nachfolgender Pkw den Zurücksetzenden rechts zu überholen versucht, dessen Mithaftung nicht in Betracht. Vielmehr trägt der Rückwärtsfahrer das Risiko für das Gelingen seines der Korrektur eines vorangegangenen Fahrfehlers dienenden Fahrmanövers allein.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10.05.2016, Az. 302 O 115/15, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.097,26 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2015 zu zahlen, außerdem weitere 78,90 € vorprozessuale Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.5.2015.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der 1. Instanz trägt der Kläger 10 %, die Beklagte 90 %. Von den Kosten der 2. Instanz trägt der Kläger 22 %, die Beklagte 78 %.