OLG Köln - Urteil vom 26.09.2008
6 U 104/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 02.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 467/07

Haftungsverteilung bei Kollision eines infolge einer Notbremsung sich überschlagenden Radfahrers mit einem die Fahrbahn kreuzenden Pkw

OLG Köln, Urteil vom 26.09.2008 - Aktenzeichen 6 U 104/08

DRsp Nr. 2009/17763

Haftungsverteilung bei Kollision eines infolge einer Notbremsung sich überschlagenden Radfahrers mit einem die Fahrbahn kreuzenden Pkw

Hat ein Radfahrer angesichts eines seine Fahrtrichtung bei Grünlicht kreuzenden Pkw eine Notbremsung ausgeführt, sich hierdurch überschlagen und ist er so in die Fahrbahn des Pkw geraten, so trifft ihn im Kollisionsfall die alleinige Haftung.

Tenor:

1.) Die Berufung des Klägers gegen das am 2.5.2008 verkündete Urteil einer Einzelrichterin der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 O 467/07 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 1;

Gründe:

I