Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Höhe von 1.243,77 DM.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass unfallursächlich ein Element des von der Beklagten errichteten bzw. gerade in Aufstellung befindlichen Bauzaunes gewesen ist, das auf das Fahrzeug des Klägers fiel.
Dies hat die Zeugin ... so bestätigt. Sie hat den Unfallhergang detailliert und anschaulich geschildert. Die Aussage der Zeugin war in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Es bestehen keine Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Aussage.
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