OLG Hamm - Urteil vom 14.07.2003
6 U 39/03
Normen:
BGB § 823 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 26 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 577
NZV 2004, 577
OLGReport-Hamm 2004, 378
OLGReport-Hamm 2004, 378
zfs 2004, 446
zfs 2004, 446
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 88/02

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem die Fahrbahn über einen Fußgängerüberweg überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.2003 - Aktenzeichen 6 U 39/03

DRsp Nr. 2006/10345

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrers mit einem die Fahrbahn über einen Fußgängerüberweg überquerenden Fußgänger

»1. Bewegt sich ein Fußgänger auf dem Gehweg parallel zum Fahrbahnrand und nähert sich dabei einem Fußgängerüberweg, der in rechtem Winkel zu seiner Gehrichtung verläuft, so werden dadurch für einen in die gleiche Richtung fahrenden Fahrzeugführer noch nicht die Pflichten gem. § 26 StVO (Heranfahren mit mäßiger Geschwindigkeit, Ermöglichen des Überquerens, nötigenfalls Warten) ausgelöst.2. Ein Sicherheitsabstand von 0,60 m zum Bordstein kann für einen Pkw mit Anhänger im Bereich eines Fußgängerüberweges je nach dessen konkreter Ausgestaltung, der Fahrbahnbreite und der Verkehrslage ausreichen.«3. Kommt es zu einer Kollision eines PKW mit einem zunächst in gleicher Richtung wie die Fahrtrichtung des PKW laufenden Fußgängers, der alsdann die Straße auf einem im rechten Winkel zu seiner Gehrichtung verlaufenden Fußgängerüberweg überquert, so trifft den PKW-Fahrer kein Verschulden mit der Folge, dass Schmerzensgeldansprüche des Fußgängers nicht gegeben sind.

Normenkette:

BGB § 823 ; StVG § 7 § 9 ; StVO § 26 ;
Vorinstanz: LG Paderborn, vom 20.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 88/02
Fundstellen
NZV 2004, 577
NZV 2004, 577
OLGReport-Hamm 2004, 378
OLGReport-Hamm 2004, 378