OLG Hamm - (Grund-) Urteil vom 28.11.2003
9 U 95/02
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2004, 356
Vorinstanzen:
LG Hagen - (Grund-) Urteil vom 27.03.2002 - 8 O 440/99,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem bei Dunkelheit außerorts eine Bundesstraße überquerenden Fußgänger

OLG Hamm, (Grund-) Urteil vom 28.11.2003 - Aktenzeichen 9 U 95/02

DRsp Nr. 2007/21700

Haftungsverteilung bei Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem bei Dunkelheit außerorts eine Bundesstraße überquerenden Fußgänger

Fährt ein PKW nachts mit mindestens 74 km/h außerorts über eine Bundesstraße, wobei bei Fahren auf Sicht eine Geschwindigkeit von maximal 53 km/h hätte eingehalten werden dürfen und kommt es zu einer Kollision mit einem dunkel gekleideten Fußgänger, der unachtsam die Bundesstraße überquert, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Am späten Abend des 15. Januar 1996 - bei Dunkelheit - überquerte die dunkel gekleidete Klägerin außerorts von in Höhe der Einmündung " 7 " die Bundesstraße . Dabei wurde sie von dem auf dieser Straße.aus Richtung heranfahrenden Pkw des Beklagten zu 2) erfasst und schwer verletzt. Der Beklagte hatte die durch Verkehrszeichen angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach dem im ersten Rechtszug eingeholten und insoweit von keiner der Parteien angegriffenen unfallanalytischen Sachverständigengutachten des Dipl.-lng. um mindestens 4 km/h überschritten.