I.
Am späten Abend des 15. Januar 1996 - bei Dunkelheit - überquerte die dunkel gekleidete Klägerin außerorts von in Höhe der Einmündung " 7 " die Bundesstraße . Dabei wurde sie von dem auf dieser Straße.aus Richtung heranfahrenden Pkw des Beklagten zu 2) erfasst und schwer verletzt. Der Beklagte hatte die durch Verkehrszeichen angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h nach dem im ersten Rechtszug eingeholten und insoweit von keiner der Parteien angegriffenen unfallanalytischen Sachverständigengutachten des Dipl.-lng. um mindestens 4 km/h überschritten.
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