KG - Beschluss vom 24.07.2008
12 U 142/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 20 Abs. 5; StVO § 5 Abs. 4 S. 4; StVO § 10;
Fundstellen:
KGReport 2009, 81
NZV 2009, 237
VRS 115, 282
zfs 2009, 140
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 337/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linienbusses mit einem überholenden Radfahrer nach dessen Einscheren nach Abschluss des Überholvorgangs

KG, Beschluss vom 24.07.2008 - Aktenzeichen 12 U 142/07

DRsp Nr. 2009/2793

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linienbusses mit einem überholenden Radfahrer nach dessen Einscheren nach Abschluss des Überholvorgangs

1. Der Fahrer eines Linienbusses muss beim Anfahren von der Haltestelle nicht abwarten, bis ein Radfahrer, der sich noch etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Heck des Busses befindet, vorbeigefahren ist (§§ 10, 20 Abs.5 StVO). 2. Der Radfahrer, der den anfahrenden Linienbus überholt und nur knapp vor ihm nach rechts einschert, verstößt gegen § 5 Abs.4 Satz 4 StVO. 3. Kommt es beim Einscheren zur Kollision der Fahrzeuge, kann im Rahmen der Abwägung die Betriebsgefahr des Busses gegenüber dem (groben) Verschulden des Radfahrers zurücktreten.

Tenor:

1. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen, dass der Senat nach Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 20 Abs. 5; StVO § 5 Abs. 4 S. 4; StVO § 10;

Gründe:

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.

I. Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.