OLG Celle - Urteil vom 27.02.2008
14 U 156/07
Normen:
StVO § 9 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 01.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 470/06

Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden landwirtschaftlichen Gespanns mit einem mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fahrenden entgegen kommenden Pkw

OLG Celle, Urteil vom 27.02.2008 - Aktenzeichen 14 U 156/07

DRsp Nr. 2009/21954

Haftungsverteilung bei Kollision eines linksabbiegenden landwirtschaftlichen Gespanns mit einem mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fahrenden entgegen kommenden Pkw

Zwar wird das Vorfahrtsrecht eines Fahrzeugs des fließenden Verkehrs gegenüber einem entgegenkommenden Linksabbieger auch bei überhöhter Geschwindigkeit nicht aufgehoben. Steht jedoch fest, dass bei allenfalls geringfügiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch das entgegenkommende Fahrzeug eine Kollision mit einem links abbiegenden landwirtschaftlichen Gespann vermieden worden wäre, so ist eine Haftungsverteilung von 60 : 40 zu Lasten des entgegenkommenden Fahrzeugs gerechtfertigt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. August 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichtes Verden teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.272,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. September 2006 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 105,02 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.