AG Eisenach - Urteil vom 06.11.2008
54 C 1132/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 3;

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

AG Eisenach, Urteil vom 06.11.2008 - Aktenzeichen 54 C 1132/07

DRsp Nr. 2009/22165

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

1. Der Linksabbieger hat den Vorrang des entgegenkommenden Verkehrs unabhängig davon zu beachten, ob ein entgegenkommendes Fahrzeug mit überhöhter Geschwindigkeit fährt. Daher gilt in der Regel bei einer Kollision der Anscheinsbeweis des Verschuldens des Linksabbiegers. 2. Dieser ist jedoch erschüttert, wenn feststeht, dass das entgegenkommende Fahrzeug vor der Kollision so beschleunigt hat, dass bei einem unbeteiligten Zeugen der Eindruck entstand, es habe den Linksabbieger noch "erwischen" wollen. 3. In diesem Fall ist eine Haftungsverteilung von 75 : 25 zu Lasten des Linksabbiegers angemessen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 760,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu 52 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 48 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.