OLG Hamm - Urteil vom 28.07.2003
6 U 84/03
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)499a
r+s 2003, 479
r+s 2003, 479

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Umfang des Schadens bei unterbleibender Reparatur eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2003 - Aktenzeichen 6 U 84/03

DRsp Nr. 2004/14458

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem entgegenkommenden Fahrzeug; Umfang des Schadens bei unterbleibender Reparatur eines unfallgeschädigten Fahrzeugs

1. Volle Haftung des Linksabbiegers bei Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug2. Im Falle eines durch Ersatzwagenbeschaffung behobenen Kfz-Schadens ist die Ersatzleistung auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt; ein darüber liegender - fiktiver - Reparaturkostenaufwand muss unberücksichtigt bleiben.

Normenkette:

BGB § 249 ;
Fundstellen
DRsp I(123)499a
r+s 2003, 479
r+s 2003, 479