OLG Köln - Urteil vom 16.05.2008
24 U 5/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3;
Fundstellen:
NZV 2009, IV Heft 3 (amtl. Leitsatz)
NZV 2009, 143 (red. Leitsatz)
NZV 2009, VI Heft 4 (amtl. Leitsatz)

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des entgegenkommenden Verkehrs, das geradeaus weiterfährt, obwohl es den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hat

OLG Köln, Urteil vom 16.05.2008 - Aktenzeichen 24 U 5/08

DRsp Nr. 2009/22180

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des entgegenkommenden Verkehrs, das geradeaus weiterfährt, obwohl es den Fahrtrichtungsanzeiger nach rechts betätigt hat

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des entgegenkommenden Verkehrs, das trotz Betätigung des rechten Fahrtrichtungsanzeigers geradeaus fährt, weil der Linksabbieger darauf vertraut hat, dass das entgegenkommende Fahrzeug abbiegt, so ist eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 3;
Fundstellen
NZV 2009, IV Heft 3 (amtl. Leitsatz)
NZV 2009, 143 (red. Leitsatz)
NZV 2009, VI Heft 4 (amtl. Leitsatz)