OLG Köln - Urteil vom 01.02.2018
3 U 114/17
Normen:
ZPO § 26 Nr. 8; StVO § 5 Abs. 7 S. 1; StVO § 9 Abs. 3; StVO § 9 Abs. 5; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 69/14
LG Aachen, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 114/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Köln, Urteil vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 3 U 114/17

DRsp Nr. 2018/16916

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs

1. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs, so trägt der Linksabbieger jedenfalls dann die volle Haftung, wenn ihm durch ein entgegenkommendes ebenfalls in der Fahrbahnmitte zum Halten gekommenes Fahrzeug die Sicht auf den Gegenverkehr versperrt war und das Fahrzeug des Gegenverkehrs zulässigerweise rechts an dem zum Linksabbiegen eingeordneten Fahrzeug vorbeifuhr. 2. Erwirbt der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zum einem Preis, der dem in einem Sachverständigengutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs entspricht oder diesen übersteigt, kann er im Wege konkreter Schadensabrechnung die Kosten der Ersatzbeschaffung bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs - unter Abzug des Restwerts - ersetzt verlangen. Auf die Frage, ob und in welcher Höhe in dem im Gutachten ausgewiesenen Brutto-Wiederbeschaffungswert Umsatzsteuer enthalten ist, kommt es dabei nicht an.

Tenor