AG Herne - Urteil vom 29.05.2008
18 C 58/08
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 37;
Fundstellen:
Schaden-Praxis 2008, 283

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs an einer ampelgeregelten Kreuzung

AG Herne, Urteil vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 18 C 58/08

DRsp Nr. 2009/22186

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs an einer ampelgeregelten Kreuzung

Kommt es an einer ampelgeregelten Kreuzung zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Querverkehrs, so ist der Schaden hälftig zu teilen, wenn nicht geklärt ist, ob der Linksabbieger seine Warteposition bereits im inneren Kreuzungsbereich der Ampelkreuzung eingenommen hatte, bevor es nach dem Umschalten der Ampel zum Zusammenstoß mit einem Fahrzeug des Querverkehrs kam.

Amtsgericht Herne

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

pp.

hat das Amtsgericht Herne

in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2008

durch den Richter am Amtsgericht pp.

für R e c h t erkannt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 956,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.12.2007 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 114,78 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.