OLG Koblenz vom 01.12.2003
12 U 1553/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 392

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug

OLG Koblenz, vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 12 U 1553/02

DRsp Nr. 2008/13606

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug

»1. Ein Beanstandungsgrund i.S. von § 529 I Nr. 1 ZPO liegt nicht vor, wenn das erstinstanzliche Urteil sich mit einem erkennbar unwesentlichen Umstand nicht auseinandersetzt. Auch Art. 103 I GG fordert eine Entscheidungsbegründung nur hinsichtlich der wesentlichen Aspekte.2. Ein Unfall bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit entgegenkommenden Fahrzeug kann der Geschwindigkeitsüberschreitung des Bevorrechtigten nicht allein deshalb zugerechnet werden, weil das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre. Der Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist aber dann zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.