OLG Saarbrücken vom 04.02.2003
3 U 103/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 § 9 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 847 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 93
zfs 2003, 537

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit geführten Fahrzeug des Gegenverkehrs

OLG Saarbrücken, vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 3 U 103/02

DRsp Nr. 2008/13626

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem mit überhöhter Geschwindigkeit geführten Fahrzeug des Gegenverkehrs

Der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Linksabbiegers bei einer Kollision mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs ist erschüttert, wenn feststeht, dass das entgegen kommende Fahrzeug mit weit überhöhter Geschwindigkeit (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um etwa 50 km/h) geführt wurde. In diesem Fall steht dem Fahrzeugführer des Gegenverkehrs mangels nachgewiesenen Verschuldens des Linksabbiegers jedenfalls kein Anspruch auf Ersatz seines immateriellen Schadens zu.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 Abs. 1 ; StVO § 3 § 9 Abs. 3 S. 1 ; BGB § 847 ;
Fundstellen
DAR 2004, 93
zfs 2003, 537