Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger kann von den Beklagten keinen über den bereits vorprozessual gezahlten und noch zusätzlich in 1. Instanz zugesprochenen materiellen und immateriellen Schadensersatz hinausgehenden Betrag anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.2005 verlangen.
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