OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.06.2007
I-1 U 227/06
Normen:
StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.10.2006

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Motorrad des Gegenverkehrs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2007 - Aktenzeichen I-1 U 227/06

DRsp Nr. 2008/12450

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Motorrad des Gegenverkehrs; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von

1. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem Motorrad des Gegenverkehrs, so trifft letzteres eine Mithaftung von 1/3, wenn es die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um etwa 20 km/h überschritten hat. 2. Schmerzensgeldansprüche können trotz des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes in einer Teilklage geltend gemacht werden. Voraussetzung ist aber, dass der Anspruchsteller angibt, welche Verletzungsfolgen bei der Bemessung der Anspruchshöhe Berücksichtigung finden sollen und welche nicht. 3. 3500 EUR Schmerzensgeld unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von für einen Mann, der sich bei einem Verkehrsunfall Verletzungen an der Schulter und am Knie zuzog.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 3;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger kann von den Beklagten keinen über den bereits vorprozessual gezahlten und noch zusätzlich in 1. Instanz zugesprochenen materiellen und immateriellen Schadensersatz hinausgehenden Betrag anlässlich des Verkehrsunfalls vom 01.09.2005 verlangen.