KG - Urteil vom 31.10.2008
12 U 216/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 7;
Fundstellen:
NZV 2009, 390
VRS 116, 191

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

KG, Urteil vom 31.10.2008 - Aktenzeichen 12 U 216/07

DRsp Nr. 2009/22163

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Es gibt keine auf einem entsprechenden Erfahrungssatz gestützte Beweisregel, dass die Aussagen von Insassen unfallbeteiligter Kraftfahrzeuge stets von einem "Solidarisierungseffekt" beeinflusst und deshalb grundsätzlich unbrauchbar sind. Ebenso wenig können Aussagen von Unfallzeugen, die mit einem Unfallbeteiligten verwandt oder verschwägert sind, als von vornherein parteiisch und unzuverlässig gelten. 2. Steht fest, dass der Linksabbieger sich blinkend vollständig nach links eingeordnet hat, darf er nicht mehr links überholt werden, sondern nur noch rechts (§ 5 VII StVO).