OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.08.2012
22 U 148/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 5 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 85/10

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 22 U 148/11

DRsp Nr. 2015/11264

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Verkehrsunfall: Beweis des ersten Anscheins für Sorgfaltspflichtverletzung des Linksabbiegers

Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so ist von hälftiger Schadensteilung auszugehen, wenn der Linksabbieger seine Abbiegeabsicht gezeigt und den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, dieser jedoch wegen Verschmutzung nur eingeschränkt erkennbar war. Demgegenüber fällt ein Verstoß des überholenden Fahrzeugs in § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO ins Gewicht, weil dieses bei unklarer Verkehrslage überholt hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 16. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für die Berufungsinstanz wird auf 13.391,10 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1 S. 4; StVO § 5 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ....12.2009 auf der Landstraße X zwischen A und B ereignet hat. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage zur Hälfte stattgegeben, nachdem es umfangreich Beweis erhoben hat.