OLG Brandenburg - Urteil vom 22.11.2018
12 U 77/18
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 20.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 307/17

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.11.2018 - Aktenzeichen 12 U 77/18

DRsp Nr. 2019/827

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug

1. Ein Überholen bei unklarer Verkehrslage liegt nicht schon dann vor, wenn das vorausfahrende Fahrzeug langsam fährt. 2. Kommt es zu einer Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug, so trägt der Linksabbieger jedenfalls dann die volle Haftung, wenn aus Sicht des überholenden Fahrzeugs nicht damit zu rechnen war, dass der Linksabbieger seine Fahrspur verlassen würde.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 20.03.2018, Az. 4 O 307/17, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.592,16 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2016 zu zahlen sowie die Klägerin von der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebührenforderung der Rechtsanwaltskanzlei ... aus der Rechnung vom 11.12.2017 - Az. 1062/16 - in Höhe von 386,75 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %. Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.661,08 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;