Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Berechnung des Schadens beim Erwerb eines Neufahrzeuges
AG Oldenburg in Holstein, vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 22 C 225/09
DRsp Nr. 2011/8893
Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Fahrzeug; Berechnung des Schadens beim Erwerb eines Neufahrzeuges
1. Kommt es im Kreuzungsbereich zur Kollision eines Linksabbiegers mit einem gegen ein Überholverbot verstoßenden Verkehrsteilnehmer, ist eine Haftungsquote von 50:50 zugrunde zu legen, wenn der Abbiegende den gegen ihn streitenden Anscheinsbeweis nicht zu entkräften vermag (Anschluss an OLG Nürnberg - 4 U 256/94 - 20.04.1994 - DAR 1995, 330, 331; OLG Brandenburg - 14 U 33/99 - 24.11.1999 - SP 2000, 115 f.).2. Steht fest, dass der Abbiegende gegen die sog. doppelte Rückschaupflicht verstoßen hat, ist eine Schadensteilung selbst dann vorzunehmen, wenn der Abbiegende im Übrigen seinen sich aus § 9 Abs. 1StVO ergebenden Pflichten nachgekommen ist (Anschluss an OLG München - 10 U 1748/08 - 16.05.2008; ebenso OLG Schleswig - 7 U 3/03 - 07.07.2005 - MDR 2006, 202 f.; KG - 22 U 9805/00 - 29.04.2002 - SP 2002, 229 f.; LG Lüneburg - 8 S 140/00 - 25.04.2001 - SP 2002, 122).
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