OLG Nürnberg - Urteil vom 25.10.2002
6 U 2114/02
Normen:
BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung); BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847 Abs. 1; StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 1; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1; StVO § 9 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2003, 89
VersR 2003, 259
VRS 104, 177
Vorinstanzen:
LG Weiden - 1 O 124/92 - Urteil vom 03.05.2002,

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

OLG Nürnberg, Urteil vom 25.10.2002 - Aktenzeichen 6 U 2114/02

DRsp Nr. 2008/13618

Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem überholenden Motorrad; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Zu den Voraussetzungen einer alleinigen Haftung eines linksabbiegenden Pkw-Fahrers für den Unfallschaden eines überholenden Motorradfahrers.

2. Überholt ein Motorradfahrer ein Fahrzeug mit einer nicht überhöhten Geschwindigkeit und kommt es zu einer Kollision, weil das überholte Fahrzeug links abbiegt, so trägt Letzteres die alleinige Haftung, wenn nicht erwiesen ist, dass es den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hat. 3. 50000 EUR Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes immateriellen Zukunftsschadens (immaterieller Vorbehalt) für einen Mann (Motorradfahrer) aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädel-Hirn-Trauma mit Einblutungen, multiplen Kontusionsherden, Rippenserienfrakturen und eine Lungenkontusion beiderseits mit einer MdE von 100 % auf absehbare Zeit. 68 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte). Der Geschädigte leidet nach wie vor an Gedächtnisstörungen, steht in laufender ärztliche Behandlung und muß zweimal wöchentlich zur Bewegungstherapie. Seine Lebensfreude ist auf Dauer durch die gesundheitlichen Folgen des Unfalls gemindert